AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde, unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen bzw. die Leistungen selbst erbringen oder aber dies durch uns beauftragte Dritte geschieht.

1.3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch vorbehaltlose Auftragsannahme oder Lieferung bzw. Leistung nicht Vertragsinhalt.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2.2. Die Bestellung der Ware oder der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3. Maßgeblich für den Vertragsschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise

3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, Montage, sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein.

3.2. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn oder Materialkosten oder Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir in Lieferverzug sind.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Rechnungen sind zu den von uns in Angebot bzw. Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen zahlbar. Alte Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Wird von uns ein Skontoabzug gewährt, gilt dies nur, wenn alle vorhergehenden Rechnungen des Kunden beglichen sind. Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 2% Skontoabzug bei Zahlungen binnen 14 Tage nach Rechnungseingang, ansonsten 30 Tage netto.

4.2. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.3. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

4.4. Die Rechtsfolgen eines Zahlungsverzugs des Kunden bestimmen sich nach dem Gesetz, insbesondere nach § 288 BGB.

5. Lieferfrist, Lieferverzug

5.1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere höhere Gewalt sowie die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

5.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Produkte gegen etwaige Transportschäden oder Verlust.

7. Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

7.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Produkte, wie beispielsweise Prüfstifte und Prüfmodule, die einem von der Intensität und der Dauer der Nutzung abhängigen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen und Störungen, die durch normalen Verschleiß oder durch Nichtbefolgen von Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Produkte auftreten.

7.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen.

7.3. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir können wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

7.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.6. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.7. Für Schadensersatzansprüche – außer für solche nach Ziffer 8 – gilt im übrigen Ziffer 9 (Sonstige Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Unmöglichkeit

8.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit wir in den in Ziffer 9.2 genannten Fällen haften; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

8.2. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 5 (Fristen für Lieferungen; Verzug) zur Anwendung.

9. Sonstige Haftung

9.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3. Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

10.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffern 9.2 Satz 1 und Satz 2a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 .Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

11.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

11.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 11.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 11.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

12. Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung oder am Sitz des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.2. Für diese Allgemeinen Lieferbedingungen und die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für den Kunden oder für uns darstellen würde.

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

a. Diese Einkaufsbedingungen gelten für das abzuschließende Vertragsverhältnis sowie für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b. Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

c. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch, wenn wir Ware oder sonstige Leistungen des Lieferanten insoweit vorbehaltlos entgegennehmen und hierauf Zahlungen leisten.

d. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

e. Sofern in diesen Einkaufsbedingungen allgemein eine schriftliche Erklärung oder Anzeige gefordert wird, ist die in 1 d. erwähnte Form gemeint.

f. Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen und sonstige Materialien, die wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen, dürfen ohne unsere Einwilligung nicht an Dritte überlassen, veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

2. Bestellung und Vertragsschluss

a. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

b. Unsere Bestellung ist nach Eingang vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Liegt uns nicht innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Bestellung die ordnungsgemäße Bestätigung des Lieferanten vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von einer Woche seit Eingang des Abrufs der Lieferanforderung widerspricht. Eine verspätete Annahme durch den Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns.

c. Soweit auf unsere Anfrage hin Angebote vom Lieferanten unterbreitet werden, entstehen uns hieraus keine Kosten. Der Lieferant ist 30 Tage ab Eingang des Angebots hieran gebunden.

d. Unsere Erklärungen wie Bestellungen, Lieferabrufe, insbesondere ihre Änderungen und Ergänzungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben.

3. Versand, Verpackung

a. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Kernen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

b. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Lieferanten. Bis zur Ablieferung an der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle trägt der Lieferant die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes, es sei denn, es ist im Einzelfall anderes verabredet.

c. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

d. Der Lieferant ist zur Rücknahme sämtlicher Verpackungsmaterialien verpflichtet.

4. Lieferfristen

a. Die vereinbarten, insbesondere in der Bestellung festgelegten, Liefertermine sind rechtsverbindlich. Ohne unsere Zustimmung vorzeitig angelieferte Ware kann auf Kosten des Lieferanten von uns zurückgesandt oder eingelagert werden. Bei Rücksendung der Ware hat der Lieferant erneut zum vereinbarten Termin zu liefern. Teillieferungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung angenommen, bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge der Gesamtlieferung in den Lieferunterlagen zu dokumentieren.

b. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der vereinbarten Lieferfrist ist stets der Eingang des Vertragsgegenstandes bei der von uns angegebenen Versandanschrift oder Verwendungsstelle. Stellt der Lieferant fest, dass aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, verabredete Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, hat der Lieferant uns hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe der ihm bekannten Gründe und der voraussichtlichen Dauer einer Lieferverzögerung Mitteilung machen. Wir sind berechtigt, stets vom Lieferanten Auskunft über den Fertigungstand des Vertragsgegenstandes zu verlangen.

c. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Lieferwertes pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche (wie Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung) behalten wir uns ausdrücklich vor. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Dem Lieferanten steht zudem das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

d. Wir sind berechtigt, bei Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, Transportstörungen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, insbesondere in allen Fällen höherer Gewalt, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ausführung des Vertrages wegen der genannten Umstände uns wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Das gilt auch für eine teilweise Verpflichtung, wobei im Übrigen das Vertragsverhältnis aufrecht erhalten bleibt. Im Übrigen befreien diese Umstände auch den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang der jeweiligen Auswirkungen auf die Leistungsverpflichtung. Der Lieferant hat jedoch im Rahmen des ihm Zumutbaren uns stets unverzüglich hierzu die erforderlichen Informationen zu erteilen, er wird jeweils seinen Verpflichtungen insoweit den geänderten Verhältnissen bestmöglich anpassen.

5. Preise, Zahlung

a. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise. Im Preis sind stets Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle enthalten. Soweit im Ausnahmefall ein Preis „ab Lager“ oder „ab Werk“ vereinbart ist, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Der Lieferant hat stets die entsprechenden Kosten bis zur Übergabe an den Frachtführer zu tragen, einschließlich der Kosten der Verladung.

b. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern sind für jede Bestellung gesondert nach Lieferung mit Ausweis der jeweiligen Mehrwertsteuer und unter Angabe der vollständigen Bestellnummer einzureichen.

c. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto von der Bemessungsgrundlage oder nach 30 Tagen netto. Nicht skontierbare Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Rechnung ausgeglichen. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt uns vorbehalten. Auch bei Ausführung der Zahlung behalten wir uns vor, die Richtigkeit der Rechnung zu beanstanden. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlungsleistung wertanteilig bis zu ordnungsgemäßer Erfüllung mindestens in gesetzlicher Höhe zurückzubehalten. Haben wir in Unkenntnis einer nicht vertragsgemäßen Lieferung bereits Zahlungen geleistet, sind wir berechtigt sonstige aus anderen Rechtsverhältnissen zu leistenden fälligen Zahlungen mindestens bis zur Höhe der Überzahlung zurückzubehalten. Wir sind berechtigt, die Zustimmung zur Abtretung der Forderung des Lieferanten gegen uns zu verweigern, soweit dies nicht unbillig ist, das gilt auch für die Berechtigung zum Forderungseinzug durch Dritte.

d. Wir sind stets im gesetzlichen Umfang zur Aufrechnung berechtigt.

6. Exportbeschränkungen, Ursprungsnachweise

a. Der Lieferant hat auf unser Verlangen jederzeit die Herkunft der von ihm gelieferten Ware, den Hersteller bzw. den Vorlieferanten umfassend nachzuweisen. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise hat der Lieferant vollständig und unterzeichnet unverzüglich vorzulegen.

b. Der Lieferant hat uns uneingeschränkt und unaufgefordert pflichtgemäß schriftlich in Kenntnis zu setzen, soweit die von ihm zu liefernde oder gelieferte Ware ganz oder teilweise Exportbeschränkungen unterliegen sollte, wie sie sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ergeben.

7. Qualität und Dokumentation

a. Der Lieferant hat für seine Lieferungen jeweils die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften, im Übrigen Qualitätssicherungsvereinbarungen und sonstige vereinbarte oder handelsübliche Leistungsparameter einzuhalten und zu erfüllen. Vereinbarte Produktionsverfahren oder sonstige Änderungen in der Herstellung des Vertragsgegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

b. Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG NR. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräte (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und die Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EURichtlinie 2000/52/EG. Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihre Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt oder hätte erkennen müssen, dass es zu solchen Veränderungen kommen könnte.

c. Der Lieferant wird stets ein dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem einsetzten und fortlaufend erneuern. Der Lieferant bestätigt mit dem Vertragsabschluss, sein Unternehmen nach bestmöglichem Qualitätssicherungssystem zertifiziert zu haben.

d. Bei technischen Unterlagen oder gesondert als dokumentationspflichtig vereinbarten Lieferteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen stets festzuhalten, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Weise und durch wen der Vertragsgegenstand hinsichtlich der dokumentationspflichtigen Parameter geprüft worden ist und welche Ergebnisse die Prüfungen / Qualitätstests jeweils ergeben haben. Die Dokumentationsunterlagen hat der Lieferant fünfzehn Jahre ab Durchführung des Tests aufzubewahren und uns auf Anforderung auf seine Kosten vorzulegen. Einem Vorlieferanten ist im Rahmen der bestehenden und üblichen Verfahrensweisen und Möglichkeiten diese Verpflichtung in uneingeschränktem Umfang aufzuerlegen und die Erfüllung einer Dokumentationsverpflichtung insoweit durch uns zu gewährleisten.

8. Eigentumssicherung, Beistellungen

a. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten überlassen, veräußern, verpfänden oder sonst wie weitergegeben oder zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Dies gilt auch für Gegenstände, die der Lieferant nach unseren Angaben oder entsprechend unserer Mitwirkung entwickelt hat. Wir behalten uns stets an den überlassenen Gegenständen das Volleigentum vor, im Übrigen uneingeschränkt das jeweils zu unseren Gunsten begründete Urheberrecht. Nach Erledigung der jeweiligen Bestellung sind diese Gegenstände und Unterlagen auf Anforderung an uns zurückzusenden oder auf unseren Wunsch für befristete Zeit sorgfältig zu verwahren. Er hat diese Unterlagen auf jeden Fall vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

b. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

c. Von uns gegen Bezahlung oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter oder Spezialverpackungen (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche ausdrücklich vor. Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnisse an Dritte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.

d. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

9. Untersuchung, Rüge und Selbstvornahme

a. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes bei sich gebotene und geeignete Ausgangskontrollen am Vertragsgegenstand durchzuführen und von jeder zu liefernden Charge Rückstellmuster zu nehmen und auf seine Kosten zehn Jahre bei sich aufzubewahren.

b. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Wir haben bei Anlieferung des Vertragsgegenstandes eine Eingangskontrolle durchzuführen, die sich auf eine Identitätsprüfung sowie offensichtliche Mängel, Transportschäden, Mengenprüfung im üblichen Umfang oder das Auftreten von sonstigen offensichtlichen Schäden beschränkt. Zu einer weitergehenden Untersuchung sind wir im Rahmen der Wareneingangskontrolle nicht verpflichtet. Der Lieferant trägt dieser beschränkten Wareneingangskontrolle durch gesteigerte Sorgfalt bei der Warenausgangskontrolle Rechnung. Soweit im weiteren Geschäftsgang Mängel oder sonstige für uns nachteilige Feststellungen zum Zustand der Ware getroffen werden, haben wir innerhalb von zehn Tagen seit Feststellung dieses Zustandes hiervon dem Lieferanten Anzeige zu erteilen. Im Weiteren beschränkt sich unsere Untersuchung auf eine fertigungsbegleitende Prüfung und die Durchführung der Endprüfung.

c. Soweit bei Selbstvornahme Leistungen in unserem Unternehmen ausführen, sind wir zur Berechnung des Vollkostenersatzes an den Lieferanten berechtigt.

10. Gewährleistung

a. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

c. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

d. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

e. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

f. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

g. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren vertragliche Mängelansprüche allgemein in drei Jahren seit Ablieferung oder – sofern eine Abnahme vereinbart wurde-ab Abnahme, soweit nicht aus besonderen Gründen (z.B. Arglist) nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen Vorrang haben.

h. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11. Produkt-, Produzentenhaftung

a. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

b. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

c. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

12. Eigene Haftung, Haftungsbeschränkung

a. Soweit sich aus diesen Einkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

b. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

bb) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c. Die sich aus Abs. b. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht für Ansprüche, bei denen wir verschuldensunabhängig haften, z. B. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben.

d. Wegen einer Pflichtverletzung kann der Lieferant nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13. Geheimhaltung

a. Der Lieferant ist verpflichtet, Unterlagen, Informationen und Daten, die den Vertragsgegenstand oder den Vertragszweck berühren, streng vertraulich zu behandeln und alles zu tun und nichts zu unterlassen, um eine höchstmögliche Geheimhaltung zu sichern. Der Lieferant muss seinen Arbeitnehmern oder sonstigen mit der Leistungsherstellung betrauten Dritten (z.B. Subunternehmern) durchsetzbare Verpflichtungen dieser Art auferlegen, er hat auf unser Verlangen die Erfüllung solcher Verpflichtungen nachzuweisen.

b. Der Lieferant darf Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen und sonstige oder ähnliche Gegenstände unbefugten Dritten nicht überlassen und in keinem Falle zugänglich machen. Die Vervielfältigung solcher Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen und ähnlichem ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und unter Berücksichtigung der jeweiligen urheberrechtlichen Schutzvorschriften zulässig.

c. Der Lieferant hat Werbung oder eine sonstige Darstellung der mit uns vereinbarten Geschäftsverbindung zu unterlassen. Der Lieferant ist im Weiteren verpflichtet, unseren Firmennamen oder zu unseren Gunsten eingeräumte gewerbliche Schutzrechte nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu verwenden.

14. Schutzrechte

a. Der Lieferant stellt sicher, dass die Herstellung des Vertragsgegenstandes in keiner Weise eine Verletzung von Schutzrechten Dritter oder eine unerlaubte Nutzung solcher Rechte unter sonstigen Voraussetzungen beinhaltet. Der Lieferant hat uns oder unsere anspruchsberechtigten Kunden insoweit von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang unter allen in Betracht kommenden Verpflichtungen freizustellen und uns sowie unseren Kunden aufgrund hiermit übernommener Verpflichtung, im Übrigen aufgrund gesetzlicher Ansprüche aus Verletzungen der Schutzrechte die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

b. Soweit der Lieferant den Vertragsgegenstand nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Anweisungen oder Angaben im Übrigen hergestellt hat und von uns keine Kenntnis über Schutzrechte Dritter mitgeteilt erhalten hat, ist der Lieferant entsprechend von einer Ersatzpflicht befreit.

c. Werden Verletzungsrisiken oder angebliche Verletzungsfälle in diesem Zusammenhang bekannt, haben die Vertragspartner sich entsprechend zu unterrichten und jeweils dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, entsprechende Ansprüche Dritter aus Rechtsverletzung einvernehmlich entgegenzuwirken.

d. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten oder unveröffentlichten, eigenen oder lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen an seinem Erzeugnis mitteilen.

15. Gefahrstoffe

a. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um einen Stoff oder eine Zubereitung, die im Sinne der Gefahrstoffverordnung gefährliche Eigenschaften besitzt, oder entstehen diese Eigenschaften erst beim Umgang mit dem Vertragsgegenstand, ist der Lieferant verpflichtet , vor Inverkehrbringen den Vertragsgegenstand nach dem zum Lieferzeitpunkt anzuwenden Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung einzustufen , entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen . Bei der Erstbemusterung sowie bei der ersten Serienlieferung ist jeweils ein aktuelles mit Datum versehenes Sicherheitsdatenblatt sowohl in deutscher wie auch in englischer Sprache u.a. mit Hinweis auf den Einsatzort und Verwendungszweck zu übersenden. Das Sicherheitsdatenblatt muss unaufgefordert bei jeder Änderung des Stoffes / der Zubereitung sowie bei jeder Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes durch den Lieferanten unaufgefordert übersandt werden. Dies gilt turnusgemäß im Übrigen innerhalb eines Turnus von drei Jahren. Soweit besondere Vorschriften über den Umgang gelten, sind wir hierzu gesondert schriftlich zu informieren und in der Anwendung des Stoffes / der Zubereitung unter Berücksichtigung der örtlichen Voraussetzungen und örtlichen Handhabung bei uns im notwendigen Umfang zu beraten. Im Übrigen bleiben sonstige, den Lieferanten verpflichtende gesetzliche Bestimmungen unberührt.

16. Schlussbestimmungen

a. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Waiblingen.

b. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes sowie weitergehend unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

c. Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kernen. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

d. Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden Bedingung rechtsunwirksam sein oder rechtsunwirksam werden, wird dadurch die Wirksamkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt.